Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

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Radreisen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sehr geehrter Reisegast, die nachfolgenden Bestimmungen sollten Sie aufmerksam durchlesen, da sie bei einer Buchung Bestandteil des Reisevertrages zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter werden.

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1. Abschluß des Reisevertrages

2. Bezahlung

3. Leistungen

4. Leistungs- und Preisänderungen

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

9. Haftung des Reiseveranstalters

10. Gewährleistung

11. Mitwirkungspflicht

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährungen

13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges

15. Gerichtsstand

16. Veranstalter

 

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß bekommen  Sie eine Reisebestätigung ausgehändigt.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen dem Reiseveranstalter die Annahme erklären.

2. Bezahlung

Unmittelbar nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises (höchstens jedoch 260.- €) zu bezahlen. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Eine Anzahlung sowie die Restzahlung darf nur gegen die vorherige Aushändigung eines Sicherungsscheines, der den Vorschriften des § 651 k BGB entspricht, erfolgen. Der restliche Reisepreis ist 30 bis 14 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung fällig. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

Die Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.

Im Prospekt genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten für fakultative Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach  Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie über Leistungsveränderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und bei der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten und der Abgabe für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffenden Reise gültigen Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzten. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche andersweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Dem Reiseveranstalter stehen folgende pauschalen Entschädigungen zu:

.....bis inkl. 36 Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

ab 35. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises

Weisen Sie nach, daß ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die Kostenpauschale entstanden sind, so sind Sie nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

2. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind, sofern überhaupt möglich, grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag unter den oben genannten Bedingungen und nachfolgender Neuanmeldung möglich. Die Umbuchungsgebühr beträgt unabhängig von der Personenzahl 50.- €.. Ausgenommen sind Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen. 

3. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, daß statt Ihnen eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reisebedinungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und Sie dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung der entsprechenden Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführbarkeit der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter Sie davon zu unterrichten.

c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch machen.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch Sie den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last. 

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen (sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, s.o.) und für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Weiter haftet der Reiseveranstalter für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

Für Leistungsminderungen auf Ausflügen und Führungen am Urlaubsziel, die von Ihnen selber gebucht werden und nicht zu den im Prospekt aufgeführte Leistungen gehören und für Unfälle und Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Ausflügen, Besichtigungen usw. stehen, haftet der Reiseveranstalter nicht. Die Beteiligung an den Wanderungen ist auf eigene Gefahr.

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden  weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers  verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche von Ihnen gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.694,- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.090,- €. Liegt der Reisepreis über 1.363,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigene Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

10. Gewährleistung

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Bei auftretenden Mängeln sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dem Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in diesem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse von Ihnen gerechtfertigt wird. Sie schulden dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie von Interesse waren.

Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkungen gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährungen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne Verschuldung an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in drei Jahren.

13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilig diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.   

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der Reiseveranstalter behält sich die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern vor.

15. Gerichtsstand

Sie können den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Der Gerichtsstand ist Nürtingen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Sie ist Ihr Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Falle ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

16. Veranstalter

Reiseveranstalter ist Sackmann Fahrradreisen, Guido Sackmann, es sei denn in der Reisebeschreibung wird ein anderer Reiseveranstalter genannt.

Eckenerweg 20, 72336 Balingen, Tel. 0 70 22- 2 44 55 8, info@schwarzwald-fahrradreisen.de

sackmann-fahrradreisen.de

guido-sackmann.de

aare-radweg.info

aare-route.com

alpenpanorama-route.com

schwarzwald-fahrradreisen.de

schwarzwald-radreisen.de

schwarzwald-radtouren.de

schwarzwald-mountainbike.de

schwarzwald-mtb.de