1. Abschluß
des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den
Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß bekommen
Sie eine Reisebestätigung ausgehändigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen dem
Reiseveranstalter die Annahme erklären.
2. Bezahlung
Unmittelbar nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine
Anzahlung von 10 % des Reisepreises (höchstens jedoch 260.- €) zu bezahlen. Sie
wird auf den Reisepreis angerechnet. Eine Anzahlung sowie die Restzahlung darf
nur gegen die vorherige Aushändigung eines Sicherungsscheines, der den
Vorschriften des § 651 k BGB entspricht, erfolgen. Der restliche Reisepreis ist
30 bis 14 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung fällig. Bei
Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte
Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
Die Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des
Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der
Reiseleistungen.
3.
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für
den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.
Im Prospekt genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten für
fakultative Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie über
Leistungsveränderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen
und bei der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten und der Abgabe für bestimmte Leistungen oder einer Änderung
der für die betreffenden Reise gültigen Wechselkurse in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter Sie
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu
setzten. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise
nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
andersweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Dem Reiseveranstalter stehen folgende pauschalen
Entschädigungen zu:
.....bis inkl. 36 Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
ab 35. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 40 % des
Reisepreises
ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 60 % des
Reisepreises
ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 80 % des
Reisepreises
ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 90 % des
Reisepreises
Weisen Sie nach, daß ihm tatsächlich keine oder geringere
Kosten als die Kostenpauschale entstanden sind, so sind Sie nur zur Zahlung der
tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
2. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft
oder Beförderungsart sind, sofern überhaupt möglich, grundsätzlich nur durch
Rücktritt vom Reisevertrag unter den oben genannten Bedingungen und
nachfolgender Neuanmeldung möglich. Die Umbuchungsgebühr beträgt unabhängig von der Personenzahl 50.- €.. Ausgenommen sind Umbuchungen, die nur
geringe Kosten verursachen.
3. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, daß statt Ihnen eine dritte
Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reisebedinungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften
oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haftet er und Sie dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt
und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stören oder wenn Sie sich in
solchem Maße vertragswidrig verhalten, daß die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der von ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung der
entsprechenden Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzungen für die Nichtdurchführbarkeit der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter Sie davon zu unterrichten.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und
wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück, sofern Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch
machen.
8. Aufhebung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch Sie den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßt, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur
Last.
9. Haftung
des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des
Leistungsträgers, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten
angegebenen Reiseleistungen (sofern der Reiseveranstalter nicht vor
Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, s.o.) und für die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Weiter haftet der
Reiseveranstalter für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Person.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der
Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu
machen sind.
Für Leistungsminderungen auf Ausflügen und Führungen am
Urlaubsziel, die von Ihnen selber gebucht werden und nicht zu den im Prospekt
aufgeführte Leistungen gehören und für Unfälle und Erkrankungen, die im
Zusammenhang mit Ausflügen, Besichtigungen usw. stehen, haftet der
Reiseveranstalter nicht. Die Beteiligung an den Wanderungen ist auf eigene
Gefahr.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Reiseveranstalter für einen für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche von Ihnen gegen den
Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis
76.694,- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt
je Kunde und Reise 4.090,- €. Liegt der Reisepreis über 1.363,- €, ist die
Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im eigene Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschiffahrtsgesetzes.
10.
Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie
Abhilfe verlangen. Bei auftretenden Mängeln sind Sie verpflichtet, diese
unverzüglich dem Reiseveranstalter oder dem Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe
zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der
Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in diesem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag - in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse von Ihnen gerechtfertigt wird. Sie
schulden dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie von
Interesse waren.
Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
11.
Mitwirkungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkungen gegen den Reiseveranstalter
anzuerkennen. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12.
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährungen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne
Verschuldung an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus
unerlaubten Handlungen verjähren in drei Jahren.
13. Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilig diplomatische Vertretung, wenn
der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Sie sind für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge. Der Reiseveranstalter behält sich die Berichtigung von Irrtümern, Druck-
und Rechenfehlern vor.
15.
Gerichtsstand
Sie können den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Der Gerichtsstand ist Nürtingen. Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen Sie ist Ihr Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesem Falle ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
16.
Veranstalter
Reiseveranstalter ist Sackmann
Fahrradreisen, Guido Sackmann, es sei denn in der
Reisebeschreibung wird ein anderer Reiseveranstalter genannt.
Eckenerweg 20, 72336 Balingen, Tel. 0 70 22- 2 44 55 8, info@schwarzwald-fahrradreisen.de
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